Hinweise zur Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern
Wir bitten um Beachtung!
Bei trockener Witterung stellt sich regelmäßig die Frage, ob man Wasser aus Weihern, Bächen und Flüssen entnehmen darf.
Grundsätzlich ist es zwar jedermann gestattet, im Rahmen des Gemeingebrauchs kleine Wassermengen aus öffentlichen oberirdischen Gewässern zu entnehmen(§ 20 Wassergesetz), aber nur solange derjenige das Wasser ausschließlich für private Zwecke nutzt und dem Gewässer mit der Wasserentnahme nicht schadet. Bei niedrigen Wasserständen und temperaturbedingtem Sauerstoffmangel stellt sich für die Flora und Fauna der Gewässer eine zunehmende Stresssituation ein.
Vom Gemeingebrauch gedeckt ist das Schöpfen mit Handgefäßen (Gießkanne, Eimer u.ä.), nicht jedoch die Wasserentnahme mit Saugfässern, Pumpen oder ähnlichen Hilfsmitteln.
Aufstauungen und Wasserentnahmen für gewerbliche Zwecke sind erlaubnispflichtig (zuständig ist hier das Landratsamt, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft).
In den Erlaubnissen wird geregelt, dass die Wasserentnahme nur bis zu einem bestimmten Schwellenwert erfolgen darf.
Auf diese Weise wird unter Berücksichtigung der Gewässergröße, der Entnahmemenge, der Entnahmedauer und der Entnahmehäufigkeit die Erhaltung der ökologischen Grundfunktionen eines Gewässers gewährleistet.
Wird unberechtigt Wasser entnommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.