Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Bei den Kommunalwahlen (Wahl von Gemeinderat, Ortschaftsrat und Kreistag) sind Sie als Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde (bei der Kreistagswahl in einer Gemeinde des Landkreises) haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.
Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretungen nicht wahlberechtigt.
Für das Wahlrecht bei der zusammen mit den Kommunalwahlen stattfindenden Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten entsprechende Voraussetzungen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei dieser Wahl aber nicht wahlberechtigt.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen.
Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt.
Sind Sie wahlberechtigt, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde.
Wenn Sie am Wahltag schon länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung mit der Post.
Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bzw. Berichtigung beantragen".
Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Wahlteilnahme bei Umzug
Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist ausschlaggebend, wo Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.
Wenn Sie vor der Wahl aus Ihrer Gemeinde wegziehen, werden Sie automatisch aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und gegebenenfalls Ortschaftsratswahlen gestrichen.
Wenn Sie in eine Gemeinde des gleichen Landkreises ziehen, bleiben Sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt.
Auch wenn Sie in eine andere Gemeinde in der Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) ziehen, bleiben Sie für die Wahl der Regionalversammlung wahlberechtigt.
Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bei Umzug beantragen".
Achtung: Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in das Wahlgebiet zu (Gemeinde für Gemeindewahlen, Landkreis für die Wahlen der Kreisräte) oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen.
Eine Ausnahme von der Mindestwohndauer besteht für Sie als Rückkehrerin oder Rückkehrer:
- Gemeindewahlen
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen in einer Gemeinde in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diese Gemeinde zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Gemeindewahlen wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. - Wahl der Kreisräte
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Kreisräte in einem Landkreis in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus dem Landkreis weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diesen Landkreis zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Kreisräte wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde des Landkreises erfolgen. - Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Regionalversammlung verloren, weil Sie aus dem Verbandsgebiet (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Verbandsgebiet zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Regionalversammlung wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen.
Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde der Region Stuttgart erfolgen.
Als Rückkehrerin oder Rückkehrer werden Sie aber nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Nähere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen".
Rechtsgrundlage
- § 12 Gemeindeordnung (GemO) (Bürgerrecht)
- § 14 Gemeindeordnung (GemO) (Wahlrecht)
- § 10 Landkreisordnung (LKrO) (Wahlrecht)
- § 9 Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) (Wahlrecht)
- § 5 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts)
- § 6 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wählerverzeichnis)
- § 3 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Führung des Wählerverzeichnisses)
- § 3a Kommunalwahlordnung (KomWO) (Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei Umzug)
- § 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Benachrichtigung der Wahlberechtigten)
- § 5 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Einsicht in das Wählerverzeichnis)
- § 6 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses)
- § 7 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Berichtigung des Wählerverzeichnisses)
Leistungen
Freigabevermerk
Stand: 25.01.2022
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg