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Ausbildungsförderung für Schüler (BAföG) beantragen
Als Schülerin oder Schüler können Sie Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Für den schulischen Teil Ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System, Besuch der Berufsschule) erhalten Sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung.
Hinweis: Auch Ihre Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang oder an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht, kann förderungsfähig sein.
Eine Förderung ist ab Ausbildungsbeginn möglich. Dazu müssen Sie den Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt haben.
Die Höhe der Förderung hängt von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung ab. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die monatlichen Pauschalbeträge betragen:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
- bei den Eltern wohnend: keine Förderung
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 504,00
- zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
- bei den Eltern wohnend: EUR 231,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 504,00
- Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
- bei den Eltern wohnend: EUR 418,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 587,00
- Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs
- bei den Eltern wohnend: EUR 424,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 622,00
- Höhere Fachschulen, Akademien
- bei den Eltern wohnend: EUR 451,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 649,00
Sie erhalten die Ausbildungsförderung in der Regel als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Bei höheren Fachschulen und Akademien erfolgt die Förderung jeweils hälftig als Zuschuss bzw. Darlehen. Ausnahmen sind möglich.
Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt 130 Euro für jedes Kind. Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Zuschuss. Sie müssen ihn nicht zurückzahlen.
Zuständigkeit
Das Amt für Ausbildungsförderung (beim Landratsamt oder Stadtkreis angesiedelt), das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind:
- Besuch einer der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg
- höhere Fachschule oder Akademie
- Staatsangehörigkeit:
- Förderberechtigt sind neben Deutschen in der Regel auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z.B. Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EZ, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.
Nehmen Sie früh Kontakt mit der zuständigen Stelle auf, weil die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist.
- Förderberechtigt sind neben Deutschen in der Regel auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z.B. Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EZ, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.
- Persönliche Eignung
Ihre Leistungen müssen erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. - Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts: unter 30 Jahre
- Kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen
Das Einkommen Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau reicht für eine Unterstützung nicht aus. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. - Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Förderung ohne die Berücksichtigung des Elterneinkommens möglich. Die zuständige Stelle prüft dies während des Antragsverfahrens anhand Ihres Lebenslaufes.
Unterlagen
- Nachweis über eine eigene Wohnung (z.B. Mietvertrag)
- Nachweis über eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Ablauf
Sie können die Förderung schriftlich oder online beantragen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern.
Hinweis: Ab 15 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen. Wenn Sie jünger sind, müssen Ihre Eltern die Ausbildungsförderung beantragen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Ausnahmen davon sind möglich. Der genaue Zeitraum für den Erhalt der Förderung steht in der Mitteilung.
Kosten
keine
Formulare
Rechtsgrundlagen
- § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsfähige Ausbildungen)
- § 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Fernunterricht)
- § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
- § 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Eignung)
- § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Alter)
- § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 17.10.2016 freigegeben.
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