Bild einer ruhenden Radfahrerin auf der Bank mit Blick auf die Gemeinde Kirchheim am Ries
Außenfassade Kloster
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Dienstleistungen

Ausgleich im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren)

Als Opfer einer Straftat können Sie mithilfe des Adhäsionsverfahrens den Schaden, der Ihnen durch die Straftat entstanden ist, bereits im Strafverfahren geltend machen. Dadurch wird Ihnen eine weitere Klage vor einem Zivilgericht erspart. Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu.

Das Strafgericht entscheidet dann im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch. Die Entscheidung des Gerichts steht einem im Zivilverfahren ergangenen Urteil gleich.

Kommt das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht schuldig ist oder der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab. Der Verletzte kann seine Ansprüche dann wieder vor einem Zivilgericht geltend machen. Das gilt auch, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt.

Zuständig:

das für das Strafverfahren zuständige Gericht

Voraussetzung:

  • Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein.
  • Der Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein.

Ablauf:

Um einen Antrag auf Adhäsion zu stellen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie können den Antrag

  • schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen,
  • vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder
  • in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.

Hinweis: Ein Anwalt ist für die Antragstellung nicht erforderlich.

In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie vom Angeklagten erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen allerdings keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen – das Gericht wird die Höhe festlegen.

Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.

Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Als Antragsteller erhalten Sie eine Abschrift des Urteils.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

Unterlagen:

gegebenenfalls Rechnungen, Gutachten

Frist:

Je früher Sie Ihren Antrag einreichen, desto eher kann das Gericht über den Antrag entscheiden.

Kosten:

Es entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlage:

§§ 403 – 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten)

Weitere Informationen

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Kontakt

Gemeinde
Kirchheim am Ries

Auf dem Wört 1
73467 Kirchheim am Ries
Fon: 07362/95690-0
Fax: 07362/95690-20
info@kirchheim-am-ries.de

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Montag bis Freitag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

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14.00 Uhr bis 16.30 Uhr

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