![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() © 2010 kirchheim am ries komm.on.line GmbH 5 Startseite | Rathaus & Gemeinderat | Verwaltung | Dienstleistungen DienstleistungenBeiträge für Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und AbwasserbeseitigungseinrichtungenWird ein Grundstück an öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen, ist in der Regel je ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten. Durch diese Beiträge wird der Herstellungsaufwand für die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) finanziert. Diese Beiträge müssen vom Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise vom Erbbauberechtigten bezahlt werden. Neben diesen Anschlussbeiträgen kann ein Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss erhoben werden. Zuständig:Voraussetzung:Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für welche die Möglichkeit der baulichen Nutzung besteht und die an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden können. Die Beiträge entstehen, wenn ein Grundstück an die öffentlichen Versorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden kann. Hinweis: Die Gemeinde/Stadt kann durch Satzung festlegen, dass eine angemessene Vorauszahlung entrichtet werden muss. In diesem Falle entsteht die Zahlungspflicht bereits, bevor ein Grundstück angeschlossen werden kann. Ablauf:Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter erhalten Sie – sobald die Möglichkeit besteht, Ihr Grundstück anzuschließen – einen Beitragsbescheid. Kosten:Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegten Verteilungsmaßstab (in der Regel eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche). Der Beitragssatz pro Maßstabseinheit wird von der zuständigen Gemeinde in der Satzung festgesetzt. Rechtsgrundlage:
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